Satzung für den
Heimat-, Kultur- und Museumsverein Abbenrode e.V.

§1
Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Heimat-, Kultur- und Museumsverein Abbenrode e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Abbenrode, an dem auch die Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 42389 eingetragen.

3.  Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben   gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen, die sie im Interesse des Vereines gemacht haben. Der Vorstand kann Richtlinien zum Nachweis der Höhe und des Verwendungszwecks dieser Aufwendungen festlegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Zweck und Ziel des Vereins ist es unter anderem:

1. unserem Heimatort Abbenrode bei der Sicherung und Bewahrung von Kulturgut jeglicher Art in Zusammenarbeit mit allen Vereinen Abbenrodes, der Gemeinde Nordharz, dem Landkreis Harz und dem Land Sachsen-Anhalt zu helfen, 

2.  den Heimatgedanken bei Kindern und Jugendlichen zu fördern, 

3.  die Erhaltung und Sicherstellung von Brauchtum und Tradition in Abbenrode zu festigen,

4.  die Erhaltung von Trachten, häuslichen Gebrauchsgegenständen bis hin zu landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu fördern,

5.  das Sammeln von alten Fotos, Dokumenten und Erzählungen voranzutreiben,

6.  die Aufzeichnungen der Geschichte Abbenrodes von der Gründung bis heute zu sichern,

7.  die Sicherung und Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern zu unterstützen,

8.   Ausstellungen und den Aufbau eines Dorfmuseums in Abbenrode in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Nordharz, dem OT Abbenrode, dem Landkreis Harz und dem Land Sachsen-Anhalt zu organisieren, 

9.   jährlich eine Heimatzeitung herauszugeben,

10.   die im Besitz des Vereins befindlichen Gebäude und Außenanlagen in Stand zu halten und zu pflegen.

11.   die Aufarbeitung der Grenzgeschichte Abbenrode und dem Nordharz mit Unterhaltung einer Grenzausstellung sowie Pflege und Erhaltung der Mühlentradition von Abbenrode in jeglicher Form.

 

§3
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordharz/OT Abbenrode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§4
Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann nach Zustimmung des Vorstands jede Person werden, die ihren Beitritt schriftlich oder zu Protokoll des Vereins erklärt.

2.   Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

3.  Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zum Ende eines Vereinsjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat; 
  • durch Tod oder
  • durch Ausschluss.

 
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied den   Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Ordentliche Mitgliederversammlung frei, die spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.

 

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung (MV),

b. der Vorstand.

 

§6
Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Durch Beschluss der MV  können weitere Organe gebildet werden.

1. Ordentliche MV …wird vom Vorstand einmal im Jahr mit einer Frist von drei Wochen   unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, durch Aushang und über die Heimatzeitung einberufen.

2. Außerordentliche MV …kann vom Vorstand einberufen werden

a. aus besonderen Gründen,

b. nach dem Willen einer Mitgliederminderheit (§ 37 BGB).

3. Aufgaben und Inhalt der MV: Sie nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer über das zurückliegende Vereinsjahr entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und kann auf Antrag verdienstvolle Mitglieder des Vereins mit einer 3/4 – Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ebenfalls mit einer 3/4 – Mehrheit kann sie über eine Satzungsänderung entscheiden.

4. Beschlüsse der MV …bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

 

§8
Vorstand (VS)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  •  dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem stellvertretenden Kassenwart.


Durch die MV können weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden (Anzahl festlegen).

Die Mitglieder des VS werden von der MV jeweils für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die VS – Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des VS vertreten, von denen einer der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassenwart sein muss.

Zu den VS – Sitzungen ist mit einer Frist von acht Tagen schriftlich mit Tagesordnung einzuladen.

Abbenrode, den 11.01.2014

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